Allgemeine Einkaufsbedingungen

A.    Allgemeines

  1. Für alle von uns, der Zeller + Gmelin GmbH & Co. KG, Schlossstraße 20, 73054 Eislingen/Fils erteilten Aufträge gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung die nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch wenn sie bei späteren Vertragsschlüssen nicht erwähnt werden. Darüber hinaus gelten die Grundsätze unserer „Nachhaltigkeitspolitik für Lieferanten“ nach Maßgabe von Lit. N unten.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Mit der Annahme des Auftrages, spätestens jedoch mit dem Beginn seiner Ausführung erkennt der Lieferant die ausschließliche Geltung dieser Einkaufsbedingungen an.
  4. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Einkaufsbedingungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  5. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
  6. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

B.    Bestellungen, Vertragsabschluss

  1. Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform erteilt wurden oder im Falle mündlicher bzw. telefonischer Bestellung schriftlich oder in Textform bestätigt wurde.
  2. Das Schweigen von uns auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten hat keinen rechtsverbindlichen Erklärungswert. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns ebenfalls nicht verbindlich.
  3. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Kostenvoranschläge verbindlich und von uns nicht zu vergüten.
  4. Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Kalendertage nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Liefertermin ausdrücklich bestätigt werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang der Auftragsbestätigung bei uns. Eine verspätete Annahme des Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
  5. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant diesen nicht binnen fünf (5) Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
  6. Höhere Gewalt
  7. Sofern wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware, gehindert sind, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer Pflichten durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, wie insbesondere Quarantäneanordnungen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dasselbe gilt bei Arbeitskampfmaßnahmen, die uns betreffen.
  8. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis gemäß vorstehender Ziffer 1. mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für uns nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Lieferanten werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen werden.
  9. Lieferung, Liefertermine, Verzug
  10. Vereinbarte Lieferzeiten sind verbindlich. Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an.
  11. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist die Übergabe der Ware an uns (bei vereinbarter Lieferung „frei Haus“ bzw. DDP gemäß Incoterms® 2020) bzw. die unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitige Bereitstellung der Ware beim Lieferant (bei vereinbarter Lieferung „ab Werk“ – EXW gemäß Incoterms® 2020) entscheidend.
  12. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Ist der Lieferant mit der Leistung in Verzug, sind wir nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  13. Im Falle des Verzugs des Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5  % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Unser Lieferanspruch wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf unser Verlangen statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.
  14. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf uns wegen des Verzugs zustehender Ersatzansprüche. Ersatzansprüche können von uns bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Kaufpreises gestellt werden.
  15. Eine Lieferung vor der vereinbarten Lieferzeit ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Wir sind berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.
  16. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir behalten uns vor, sie in Einzelfällen anzuerkennen.

E.    Gefahrenübergang und Versand

  1. Der Lieferant trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Annahme durch uns („frei Haus“ bzw. DDP gemäß Incoterms® 2010). Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Ware im Betrieb von uns verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme der Ware auf uns über.
  2. Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden.

F.    Lieferschein, Rechnung

  1. Lieferscheine, Versandpapiere sind mit unserer Bestellnummer, der Lieferantennummer, unserer Materialnummer sowie der Ablieferungsstelle zu versehen.
  2. Rechnungen sind uns getrennt von der Ware sofort nach Versand in zweifacher Ausfertigung an die im Auftrag genannte Rechnungsadresse zuzusenden.

G.    Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung „frei Haus“ verzollt (bzw. DDP gemäß Incoterms® 2020) einschließlich Verpackung und aller Nebenkosten.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im angegebenen Preis enthalten und ist durch den Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesondert und in der jeweils geltenden Höhe auszuweisen. Sofern die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird, ist sie im Preis enthalten.
  3. Die Bezahlung erfolgt nach Gefahrübergang und Erhalt der Rechnung innerhalb von vierzehn (14) Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung beginnt die Zahlungsfrist erst nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.
  4. Bewegliche Sachen gehen spätestens mit ihrer Bezahlung lastenfrei in unser Eigentum über. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
  5. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

H.    Qualität, Gewährleistung, Mängelrügen, Mängelansprüche, Schadensersatz

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände frei von Sachmängeln im Sinn des § 434 BGB sind, insbesondere den vereinbarten Spezifikationen, dem Vertragszweck, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
  2. Der Lieferant sichert die Tauglichkeit für die vorgesehene Zweckbestimmung ausdrücklich zu, soweit eine solche Zweckbestimmung vereinbart wurde.
  3. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  4. Wir werden unverzüglich nach Annahme der Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob Menge und Identität der Bestellung entsprechen und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, haben wir, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, dies dem Lieferanten unverzüglich nach der Prüfung bzw. nach der Entdeckung anzuzeigen.
  5. Bei einer mangelhaften Lieferung gilt unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche Folgendes:
  6. a) Wir sind berechtigt, nach eigener Wahl von dem Lieferanten als Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
  7. b) Wird der Mangel bei der Lieferung von Rohstoffen oder Halbwaren erst zu einem Zeitpunkt entdeckt, in dem die Ware bereits weiterverarbeitet wurde, sind wir berechtigt, über die Nacherfüllung hinaus Ersatz des insoweit erlittenen Schadens zu verlangen.
  8. Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in drei (3) Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Lit. E.1.
  9. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach Annahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.

I.     Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt.
  2. Sofern wir aufgrund der Lieferung und Benutzung der Ware oder des Rechts von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Forderungen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen.
  3. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt drei (3) Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.

J.     Produkthaftung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzforderungen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.
  2. In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne der vorstehenden Ziffer 1. ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Maßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung in angemessener Höhe zu unterhalten, welche auch das Rückrufrisiko abdeckt.

K.    Ausführen von Arbeiten, Bauleistungen

  1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages auf unserem Werksgelände Arbeiten ausführen, haben unsere Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
  2. Für Bauleistungen ist ein Freistellungsbescheid von der Bauabzugssteuer vorzulegen.

L.    Geheimhaltung, Unterlagen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über uns zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an uns geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Lieferant wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  2. Auf Anforderung sind alle von uns zur Verfügung gestellten Muster und/oder Unterlagen zurückzugeben und/oder dauerhaft zu löschen, soweit diese nicht für die Vertragserfüllung durch den Lieferanten erforderlich sind.

M.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und von uns ist unser Sitz.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist unser Sitz. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

N.    Nachhaltigkeitspolitik für Lieferanten

Der Lieferant hat bei dem Abschluss und der Durchführung von Verträgen mit uns die „Nachhaltigkeitspolitik für Lieferanten“ in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten, die unter [Nachhaltigkeitspolitik für Lieferanten] eingesehen werden kann, die wir unserer Bestellung beifügen oder die wir dem Lieferanten auf Anforderung zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Lieferant sicherstellen, dass die in der „Nachhaltigkeitspolitik für Lieferanten“ aufgeführten Geschäftsgrundsätze auch in seiner Lieferkette (nach Maßgabe von § 2 Abs. 5 LkSG) eingehalten werden.

O.    Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Der Lieferant darf eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Dritte ausführen lassen.
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten auf Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.

 

Zeller+Gmelin GmbH & Co. KG

Stand: Juni 2023