Nachhaltigkeitspolitik für Lieferanten

Die Zeller+Gmelin Group versteht Nachhaltigkeit als Selbstverpflichtung und Kernelement einer erfolgs- als auch werteorientierten Unternehmensführung. Die Knappheit der Ressourcen und die Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen stehen im besonderen Fokus.

Bei all unseren Aktivitäten schützen wir unsere Mitarbeiter, unsere Einrichtungen und die Umwelt vor schädlichen Einflüssen, erhalten die natürlichen Ressourcen und fördern das Umweltbewusstsein. Damit wollen wir gleichzeitig in den Ländern und Gemeinschaften, in denen wir geschäftlich aktiv sind, wirtschaftliches und soziales Wohlergehen fördern.

Die Zeller+Gmelin Group bekennt sich zu den Grundsätzen für verantwortungsvolles und rechtmäßiges Handeln und fordert ihre Lieferanten auf, die folgenden Grundsätze ebenfalls zu respektieren, in ihrer Unternehmenspolitik zu berücksichtigen und in ihrer eigenen Lieferkette weiterzugeben.

Die folgende Politik stellt die Mindest-Anforderung an alle Lieferanten bezüglich Nachhaltigkeitspolitik dar. Sie basieren auf grundlegenden Prinzipien der ökonomischen, ökologischen und sozialen Verantwortung.

Unternehmensethik und Compliance

Bindende Verpflichtungen wie Z.B. die geltende Gesetzgebung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene sind stets einzuhalten. ZG erwartet, dass seine Lieferanten alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften betreffend Korruption, Bestechung, Betrug und verbotenen Geschäftspraktiken einhalten.

Bestechungsbekämpfung:

Der Lieferant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Subunternehmer ZG-Mitarbeitern keine Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, welche einen Auftrag oder eine andere Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr erzielen sollen. Einladungen und Geschenke an ZG Mitarbeiter oder deren nahestehenden Personen werden nur gewährt, wenn diese von unbedeutendem finanziellem Wert sind und den auf geschäftlicher Ebene üblichen Gepflogenheiten entsprechen. Gleichermaßen fordert der Lieferant von ZG Mitarbeitern keine unangemessenen Vorteile.

Fairer Wettbewerb:

ZG erwartet, dass sein Lieferant sich im Wettbewerb fair verhält und die geltenden Kartellgesetze beachtet. Der Lieferant beteiligt sich weder an kartellrechtswidrigen Absprachen mit Wettbewerbern noch nutzt er eine möglicherweise vorhandene marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus.

Geldwäsche:

Der Lieferant beteiligt sich nicht an Geldwäscheaktivitäten und hält die einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention ein.

Geistiges Eigentum / Plagiate / Ausfuhrkontrollen und Wirtschaftssanktionen:

Ein fairer Wettbewerb schließt die Bekämpfung von Plagiaten ein. Der Lieferant geht vertrauensvoll mit der geschäftlichen Korrespondenz um. Vertrauliche Informationen, jegliche Art schützenswerter Daten, sowie die geistigen Eigentumsrechte von ZG werden entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben sachgerecht gesichert.

Relevante Güter werden zur Ausfuhrkontrolle an entsprechender Stelle angezeigt und Wirtschaftssanktionen eingehalten.

Schutz von Hinweisgebern / Whistleblowing:

Mitarbeiter und Geschäftspartner sind aufgerufen, Gesetzesverstöße oder Fehlverhalten gemäß die-sem Verhaltenskodex zu melden. ZG garantiert Hinweisgebern Anonymität und Schutz vor Kündi-gungen und wird alles in seiner Macht Stehende tun, um sonstige Nachteile von den Hinweisgebern fernzuhalten. Jeder, der versuchen sollte Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber zu ergreifen, muss mit strengsten disziplinarischen Maßnahmen rechnen.

Sozial- und Arbeitsbedingungen:

ZG erwartet, dass seine Lieferanten die Grundrechte ihrer Arbeitnehmer anerkennen und sich verpflichten, diese einzuhalten und die Arbeitnehmer mit Würde und Achtung, entsprechend dem Verständnis der internationalen Gemeinschaft, zu behandeln. Die Lieferanten halten insbesondere folgende Bestimmungen ein

Freie Wahl der Beschäftigung: Jegliche Beschäftigung ist freiwillig. Zwangsarbeit, erzwungene Gefangenenarbeit, Zwangsverpflichtung von Arbeitskräften oder Menschenhandel ist strengstens verboten.

Keine Kinderarbeit: Der Einsatz von Kinderarbeit ist gemäß den Bestimmungen der ILO, der Konvention der Vereinten Nationen und/oder den nationalen Gesetzen strengstens verboten. Von diesen verschiedenen Gesetzen ist jeweils jenes anzuwenden, das die strengsten Anforderungen stellt.

Vergütungen und Leistungen: Alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Branchenstandards über Vergütung und Leistungen sind einzuhalten. Abzüge von Leistungen als disziplinarische Maßnahme sind nicht erlaubt. Ebenso sind Leistungsabzüge, welche vom nationalen Recht nicht vorgesehen sind, ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers unzulässig.

Arbeitszeiten: Alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Branchenstandards über Arbeitszeiten sind einzuhalten. Überstunden müssen freiwillig sein.

Keine Diskriminierung: Der Lieferant muss alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über das Verbot von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Nationalität, Behinderung, körperlichen Konstitutionen, sexuellen Orientierung, gesundheitlichen Verfassung, politischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, Alters, Aussehens oder einer Mitgliedschaft in Vereinigungen, einer möglichen Elternschaft oder sonstiger gesetzlich geschützter Merkmale einhalten.

Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen: Der Lieferant erkennt das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens an.

Gesundheit und Sicherheit: Der Lieferant muss seinen Arbeitnehmern in Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Branchenstandards sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsplätze bieten. Belästigung am Arbeitsplatz wird nicht toleriert.

Arbeitsbedingungen: Der Lieferant muss seinen Arbeitnehmern angemessene Arbeitseinrichtungen zur Verfügung stellen. Mindestens der Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen muss sichergestellt sein und dafür Sorge getragen werden, dass Brandsicherheit, Zugang zu medizinischer Notfallversorgung, angemessenes Licht und Belüftung gewährleistet sind.

Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion: sind integrale Bestandteile unserer Kultur. Wir befähigen unsere Mitarbeitenden, sich mit ihrer Persönlichkeit einzubringen, um kulturelle Bewegungen und Momente für uns selbst, unsere Kunden und die Gesellschaft mitzugestalten. Wir sehen Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion nicht nur als moralisch richtig, sondern auch entscheidend für unser Wachstum und unseren Erfolg. Wir glauben daran, dass wir mit einem Team, das sich aus Mitarbeitenden aller Demografien und mit unterschiedlichen Hintergründen und Erfahrungen zusammensetzt, aussagekräftigere Kampagnen entwickeln können. Wir wollen aktiv voneinander lernen, unterschiedliche Sichtweisen zelebrieren und sicherstellen, dass jeder in der Lage ist, sein persönliches Potenzial auszuschöpfen und sich frei entfalten zu können.

Rechte von Minderheiten und indigenen Völkern: Im Unternehmen des Lieferanten sind alle Mitarbeiter gemäß den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gleichgestellt. Der Schutz von Minderheiten und indigenen Völkern stellt unteranderen einen Punkt für die Zusammenarbeit mit seinen Kunden und Lieferanten dar.

Land-, Wald- und Wasserrechte sowie Zwangsräumung: Der Lieferant ist aufgefordert Zwangsräumungen sowie den Entzug von Land, Wäldern und Gewässern beim Erwerb, der Erschließung oder bei sonstiger Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern zu vermeiden. Es wird erwartet das alle relevanten nationalen und internationalen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen diesbezüglich eingehalten und umgesetzt werden.

Einsatz von privaten oder öffentlichen Sicherheitskräften: Beim Einsatz von privaten oder öffentlichen Sicherheitskräften zum Schutz des Betriebes muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen vor extensiver Gewalt, Folter und der Verletzung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit geschützt sind. Die Achtung der international anerkannten Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte ist zu gewährleisten.

Ökologische Nachhaltigkeit / Umweltrichtlinie:

ZG erwartet von seinen Lieferanten die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften, sowie international anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt.

Umweltgenehmigungen: Der Lieferant stellt sicher, dass alle erforderlichen Umweltgenehmigungen und -zulassungen eingeholt, auf aktuellem Stand gehalten und befolgt werden, um jederzeit gesetzeskonform zu handeln.

Ressourcenverbrauch, Vermeidung von Umweltbelastungen und Abfallminimierung: Der Lieferant verpflichtet sich, den Verbrauch natürlicher Ressourcen, einschließlich Energie und Wasser, zu optimieren. Es werden solide Maßnahmen ergriffen, um Verschmutzung zu vermeiden und die Erzeugung von Abfall, Abwasser und Luftemissionen zu minimieren. Abwasser und Abfall wird vor der Einleitung bzw. Entsorgung gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften angemessen gekennzeichnet und behandelt.

Gefahrstoffe und Produktsicherheit: Der Lieferant verpflichtet sich, gefährliche Stoffe, Chemikalien und Substanzen zu kennzeichnen und die sichere Handhabung, Bewegung, Lagerung, Wiederverwertung, Wiederverwendung und Entsorgung sicherzustellen. Alle geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf gefährliche Stoffe, Chemikalien und Substanzen sind strikt zu befolgen. Stoffbeschränkungen und Produktsicherheitsanforderungen, die durch geltende Gesetze und Vorschriften festgelegt sind, werden verpflichtend eingehalten.

Tierschutz: Die Lieferanten achten auf das Wohlergehen von Tieren und sorgen für eine humane Behandlung im Einklang mit den fünf Freiheiten von Tieren, die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) formuliert worden sind: Freiheit von Hunger, Durst und Unterernährung;

Freiheit von Angst und Bedrängnis; Freiheit von körperlichen und thermischen Unannehmlichkeiten; Freiheit von Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten; und Freiheit, normale Verhaltensmuster zu zeigen.

Bodenqualität: Die Lieferanten müssen auch Ökosysteme und insbesondere für die biologische Vielfalt wichtige Gebiete schützen, die von ihren Tätigkeiten betroffen sind, und illegale Abholzungen gemäß den internationalen Vorschriften zur biologischen Vielfalt, einschließlich der IUCN-Resolutionen und Empfehlungen zur biologischen Vielfalt, einschließlich der IUCN-Resolutionen und Empfehlungen zur biologischen Vielfalt, vermeiden. Die Lieferanten müssen ihre Beeinflussung der Bodenqualität routinemäßig überwachen und kontrollieren, um Bodenerosion, Nährstoffabbau, Bodensenkungen und Verunreinigungen zu verhindern.

Lärmemissionen: Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor der Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

Umweltschutz Klimaneutralität

Sie achten bei Produkten und Verfahren auf einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen sowie auf die Einhaltung geltender Umweltstandards.

Die Lieferanten bemühen sich insbesondere um:

  • Reduzierung von Energie- und Wasserverbrauch
  • Reduzierung von Treibhausgasen / Einhaltung der Klimaziele des Pariser Abkommens / EU /  Bundesregierung
  • Verstärkter Einsatz erneuerbarer Energie
  • Geeignete Recycling-/Entsorgungskonzepte

Bearbeitung des Kodex wird ZG regelmäßig prüfen und, wo nötig und angebracht, Änderungen vornehmen. Wichtige Änderungen werden den Lieferanten stets mitgeteilt.

Eislingen, 03.04.2023 / 03

Michael Halmel (Head of Purchasing)

Gülen Ak (Head of Management, Sustainability and Compliance)